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Allgemeine Mietbedingungen

Für die Anmietung eines Wohnmobils werden die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Inhalt des zwischen dem Vermieter des Wohnmobils (nachfolgend „Vermieter“ genannt) und dem Mieter des Wohnmobils (nachstehend „Mieter“ genannt) zustande kommenden Vertrages. 

1. Vertragsgegenstand 

Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das Recht, das Fahrzeug für die vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Zustand zu nutzen. Der Vermieter erhält dadurch insbesondere den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses und sonstiger vertraglich vereinbarter Entgelte. 

Gegenstand des Vertrages ist die Anmietung eines Wohnmobils. Der Mieter führt seine Fahrt selbständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. 

Bei Ausgabe und Rücknahme des Fahrzeuges ist ein Übergabe- bzw. Rückgabeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Die Protokolle sind Bestandteil des Mietvertrages. 

2. Mindestalter des Fahrers / Führerschein 

Der Fahrer muss mindestens das 25. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr im Besitz eines für die Fahrzeugklasse in Deutschland gültigen Führerscheins sein. 

Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den bei Anmietung genannten Personen geführt werden. Die Führerscheine des Mieters und sämtlicher weiterer Fahrer sind bei der Anmietung vorzulegen. 

3. Entgelte und Zahlungsbedingungen 

Alle Preise richten sich nach der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste. Der Mietpreis setzt sich zusammen aus dem Basismietpreis und einer bei jeder Anmietung anfallenden Servicepauschale. Die Preise verstehen sich incl. MwSt. Insbesondere Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder sowie sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. 

Die Berechnung der Mietpreise erfolgt pro Nacht. 

Die Servicepauschale wird einmalig pro Anmietung erhoben. Die Pauschale enthält die Kosten für die Übergabe des Fahrzeuges mit Einweisung des Mieters in die Handhabung des Fahrzeugs. Ferner enthält die Pauschale die Kosten für die Gasfüllung, die Grundausstattung mit WC-Chemikalien, den Schutzbrief , die Außenreinigung sowie die voll ausgestatte Küche. 

4. Versicherungsschutz 

Das Mietfahrzeug ist gemäß den geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert: 

Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit einer Versicherungssumme von 100 Mio. Euro für Sach- und Vermögensschäden, für Personenschäden bis maximal 15 Mio. Euro je geschädigte Person 

Haftungsfreistellung nach den Grundsätzen eines Teil- bzw. Vollkaskoschutzes mit einem Selbstbehalt pro Schadensfall in Höhe der Vereinbarung im Mietvertrag, soweit die Bedingungen keine volle Haftung des Mieters vorsehen, insbesondere entsprechend Ziff. 12 dieser Mietbedingungen. 

5. Reservierung und Zahlungsbedingungen 

Reservierungen sind nur nach schriftlicher Reservierungsbestätigung durch den Vermieter verbindlich. Mit der schriftlichen Reservierungsbestätigung erhält der Mieter den Anspruch auf das im Mietvertrag aufgeführte Wohnmobil. 

Nach Erhalt der schriftlichen Reservierungsbestätigung ist innerhalb von 7 Tagen (Zahlungseingang bei Vermieter) eine Anzahlung in Höhe von 20% des Mietpreises auf das in der Reservierungsbestätigung genannte Konto des Vermieters zu überweisen. Der Vermieter kann im Fall einer nicht fristgerechten Zahlung nach Mahnung und erfolgloser Nachfrist zur Nacherfüllung vom vertrag zurücktreten. Es finden die Stornobedingen der Ziffer 6 Anwendung. 

Der restliche Mietpreis in Höhe von 80% des Mietpreises muss bis spätestens 30 Tage vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Der Vermieter kann im Fall nicht fristgerechter Zahlung nach Mahnung und erfolglosem Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 6 Anwendung. 

6. Rücktritt und Umbuchung 

Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend dargestellten Umfang ein. 

Bei Rücktritt von der verbindlichen Reservierung werden folgende Stornogebühren fällig: 

- Stornierung bis zu 61 Tage vor Mietbeginn: 20% des Mietpreises, mindestens jedoch 200,00 Euro 

- Stornierung 60 bis 30 Tage vor Mietbeginn: 40% des Mietpreises, mindestens jedoch 200,00 Euro 

- Stornierung 29 bis 15 Tage vor Mietbeginn: 80% des Mietpreises, mindestens jedoch 200,00 Euro 

- Stornierung weniger als 15 Tage vor Mietbeginn: 90% des Mietpreises, mindestens jedoch 200,00 Euro

Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Eine Nichtabnahme/-Abholung gilt als Rücktritt. 

7. Kaution 

Der Mieter zahlt dem Vermieter eine Kaution in Höhe von 1.500,00 Euro. Die Kaution muss bei Übernahme des Mietfahrzeuges in bar hinterlegt werden oder auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. 

Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges sowie nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution zurückerstattet. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z.B. Reinigungskosten, Toilettenreinigung, Betankung, Schäden ….) werden bei Rückgabe des Fahrzeuges mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind. 

Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentraglast hat der Vermieter das Recht, die Kaution zurückzubehalten. 

8. Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe 

Das Fahrzeug ist zu dem jeweils vereinbarten Termin (unter Beachtung der Uhrzeit) an dem im Vertrag benannten Ort zu übernehmen und zurückzugeben. 

Bei Fahrzeugübergabe sind der gültige Personalausweis und Führerschein im Original vorzulegen. 

Das angemietete Fahrzeug wird dem Mieter gereinigt, vollgetankt und im vertragsgemäßen Zustand übergeben. Der Fahrzeugzustand wird bei Übergabe und Rücknahme durch ein Übergabeprotokoll dokumentiert, welches vom Vermieter und Mieter unterzeichnet wird. 

Das Fahrzeug muss vollgetankt zurückgegeben werden, ansonsten fallen Kosten in Höhe von 3,00 Euro/Liter für das vollständige Befüllen an. 

Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine ausführliche Fahrzeug-Einweisung. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs vorenthalten, bis die Fahrzeugeinweisung abgeschlossen ist. Durch den Mieter zu verantwortende Verzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters. 

Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt von innen gereinigt und im protokollierten Zustand (gemäß Übergabeprotokoll) an dem vertraglich vereinbarten Ort zurückzugeben. Hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs die Toilette nicht geleert und / oder nicht gereinigt, wird eine im Mietvertrag genannte Pauschale fällig. 

Ist das Fahrzeug bei Rückgabe innen nicht oder ungenügend gereinigt, werden darüber hinaus die tatsächlich anfallenden Reinigungskosten berechnet, deren Mindestpauschale ebenfalls im Mietvertrag ausgewiesen ist. 

Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet, sofern dieser die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat. 

Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt, für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt in Höhe des vereinbarten Mietzinses zur verlangen. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. 

Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Textform möglich. Die Berechtigung zur Nutzung des Mietfahrzeuges erstreckt sich nur auf die vereinbarte Nutzungsdauer. Eine Fortsetzung des Gebrauchs nach Ablauf der Mietzeit führt auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des Vermieters grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung des Mietvertrages. Die Regelung des § 545 BGB findet ausdrücklich keine Anwendung. 

Rückgaben des Fahrzeuges vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge. 

Kann das gebuchte Fahrzeug nicht zur Verfügung gestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares Fahrzeug bereitzustellen. Sollte ein kleineres Fahrzeug angeboten und akzeptiert werden, wird die Mietpreisdifferenz zwischen den Fahrzeugen erstattet. 

Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer unter fristloser Kündigung des Mietvertrages zurückzuverlangen. Hierfür muss ein wichtiger Grund vorliegen. Das Recht des Mieters zur außerordentlichen Kündigung im Falle eines wichtigen Grundes bleibt hiervon unberührt. 

Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der Vermieter vor, eine Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.

9. Obliegenheiten des Mieters 

Das Fahrzeug darf – ausgenommen in Notfällen – nur vom Mieter selbst bzw. dem/N im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Der Mieter muss persönlich bei der Abholung des Mietfahrzeuges erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweises zu hinterlegen. 

Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört insbesondere die Kontrolle des Öl- und Wasserstandes sowie des Reifendruckes, Verwendung des vorgeschriebenen Kraftstoffes), ordnungsgemäß und den Vorgaben entsprechend zu bedienen sowie jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Das Lenkradschloss muss beim Verlassen des Fahrzeuges eingerastet sein. Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breits und Länge) und technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, dass sich das Mietfahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet. 

Es ist untersagt, das Fahrzeug wie folgt zu verwenden: 

- Zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests 

- Zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonstigen gefährlichen Stoffen 

- Zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind 

- Zur Weitervermietung oder Leihe 

- Zu Zwecken, die einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeuges führen 

- Zur gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung 

- Für Fahrschulübungen, Geländefahrten 

- Für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren                   vorgesehene Gelände 

Fahrten in Kriegsgebiet sind unzulässig. Fahrten in europäische Länder sind zulässig. Ausnahmen von diesen Vorgaben bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter / Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten. 

Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederherzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 150,00 Euro ohne Nachfrage beim Vermieter bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Erstattung der dadurch angefallenen und genehmigen Reparaturkosten leistet der Vermieter nur gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original, sofern der Mieter nicht für den der Reparatur zugrunde liegenden Defekt den Vorgaben der Mietbedingungen entsprechend haftet. 

Darüber hinaus ist für die Erstattung die Vorlage der Austauschteile erforderlich, sofern es sich um Garantieteile handelt (Batterien, Wechselrichter, Ladegerät, Wasserpumpe). Im Übrigen hat der Mieter die Pflicht, die Austauschteile dem Vermieter vorzulegen, sofern sie für ihn verfügbar waren und der Rücktransport zumutbar ist. 

Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen. 

Haustiere sind nicht erlaubt. 

Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Änderung seiner Anschrift nach Abschluss des Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Daneben verpflichtet sich der Mieter, den Namen und die Adresse eines berechtigen oder unberechtigten Fahrer des Fahrzeuges mitzuteilen, sofern der Vermieter an der Offenlegung ein berechtigtes Interesse hat, insbesondere bei Schadenfällen des Fahrers. 

Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Größe, Alter und Gewicht gewählten Kindersitz (§21 StVO) auf dazu geeigneten und zugelassenen Sitzplätzen. 

Bei jeglichen Zuwiderhandlungen kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter ausgeschlossen werden. 

10. Verhalten bei Unfall oder Schadenfall 

Der Mieter / Fahrer hat nach einem Unfall oder bei einem Brand-, Entwendungs-, Wild- oder sonstigen Schaden unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen. Der Mieter / Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Das strafrechtliche sanktionierte Verbot des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne von §142 Strafgesetzbuch (StGB) ist zu beachten. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Daneben hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfalls oder Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, schriftlich zu informieren. Der Unfall-/ Schadenbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich, spätestens bei der Rückgabe, dem Vermieter mitzuteilen. 

11. Haftung des Vermieters 

Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug angeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermiete hat vertragswesentliche Pflichten verletzt. 

Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des Mietfahrzeuges zurückgelassen / vergessen werden. 

12. Haftung des Mieters 

Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach folgenden Bestimmungen: 

  • Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt pro Schadenfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeugs in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden.
  • Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers), 8 (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 9 (Obliegenheiten), 10 (Verhalten bei Unfall oder Schadenfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadeneintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens. - 
  • Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
  • Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben. 
  • Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
  • Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. 
  • Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.

13. Verjährung 

Der Mieter muss offensichtliche Mängel an dem Mietfahrzeug unverzüglich dem Vermieter schriftlich anzeigen. Für die Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf die rechtzeitige Absendung der Anzeige durch den Mieter an. Sofern der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, sind Ansprüche des Mieters nur möglich, sofern ihn kein Verschulden trifft. 

Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, es handelt sich um Schäden durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Mieters oder um Fälle, in denen der Vermieter den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Wurden vom Mieter Ansprüche geltend gemacht, so wird die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist. 

Schadenersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe des Fahrzeugs. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Fahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten. 

14. Allgemeine Bestimmungen 

Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter des Mieters bezeichnet, haftet er neben der Person, Firma oder Organisation, für die er den Mietvertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner. 

Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen. 

Der Vermieter ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter zu bedienen. 

Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen, ebnso die Geltendmachung solcher Ansprüche im eigenen Namen. 

15. Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung 

Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters / Fahrers zum Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes. 9

Darüber hinaus kann eine Übermittlung personenbezogener Vertragsdaten an zuständige Behörden erfolgen, sofern dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist und kein Grund für die Annahme besteht, dass der Mieter / Fahrer ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat. 

16. Schlussbestimmungen 

Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters Änderungen der allgemeinen Mietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses betreffen. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter. 

Für den zwischen Vermieter und Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 

Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrags ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 

Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): 

Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teil.